Reiserecht - Welche Rechte haben Sie beim Reisen?
Sie wollten in die Berge und sind am Meer gelandet? Während der gebuchten Kreuzfahrt wurde die Route geändert? Ihr Flug verspätete sich um 24 Stunden? Sie wurden bei der Animationsshow im Hotel stark verletzt?
Ihr Rechtsanwalt Bertram Petzoldt aus Dresden mit über 20 Jahren Berufserfahrung hat für (fast) jedes Problem eine Lösung. Sprechen Sie mich an!
Reisen, Urlaub, Erholung – die schönste Zeit im Jahr. Reisen bildet – sagt man. Häufig gewinnt man beim Reisen auch zusätzliche Erfahrung. Das allerdings im positiven und leider manchmal auch im negativen Sinne. Sie haben sich einmal geärgert – ich möchte, dass Sie sich nicht ein zweites Mal ärgern!
Hat der Reisegast eine Pauschalreise gebucht, so hat er diese bei Antritt der Reise für gewöhnlich schon vollständig bezahlt. Der Kunde kauft die Katze sprichwörtlich im Sack. Nur wenige Reiseveranstalter verlangen den Reisepreis erst nach Abschluss der Reise.
Ärger schon vor Beginn der Reise
Mitunter fängt der Ärger schon vor der eigentlichen Reise an, nämlich dann, wenn der Reisegast die gebuchte Pauschalreise stornieren muss oder der Reiseveranstalter kurz vor Beginn der Reise gravierende Änderungen mitteilt.
Die Änderung des Abflug-Flughafens. Was für eine Freude, wenn der Flug nicht wie geplant in Leipzig, sondern in Frankfurt startet. Auch sehr beliebt: „Das gebuchte Hotel ist leider überbucht.“
Muss ich mir das als Reisegast gefallen lassen oder welche Rechte stehen mir zu? Sprechen Sie mich an – ich berate Sie gern.
Rücktrittspauschale – auf die Angemessenheit kommt es an
Muss der Reisegast vor Antritt der Reise zurücktreten, so ist das nach geltendem Recht grundsätzlich möglich und bedarf auch keiner Begründung. Aber aufgepasst: Auch wenn der Reiseveranstalter in dem Fall seinen Anspruch auf den Reisepreis verliert, so kann er doch stattdessen eine angemessene Entschädigung verlangen. Diese kann der Reiseveranstalter entweder konkret nachweisen und berechnen oder pauschalieren. Besser bekannt unter dem Begriff „Stornogebühren“. Stornogebühren sind im Pauschalreiserecht absolut üblich. Allerdings müssen die vom Reiseveranstalter verlangten Stornogebühren angemessen sein. Wird beispielsweise für einen Rücktritt bis 30 Tage vor Reisebeginn eine Stornopauschale von 30% des Reisepreises verlangt, ist diese Regelung nach einer Entscheidung des Amtsgerichts Bochum, Aktenzeichen 39 C 9/20 nicht mehr angemessen. Nicht angemessene Stornopauschalen sind nicht wirksam. Vereinbarte Stornopauschalen können auch aus anderen Gründen unwirksam sein. Erscheinen Ihnen die geltend gemachten Stornopauschalen zu hoch, lassen Sie die Klausel prüfen.
Unzulänglichkeit oder Reisemangel?
Pauschalreisen sind – ungeachtet ob Badeurlaub, Kreuzfahrt oder Rundreise – in der Regel Massengeschäft. Das schlägt natürlich auch auf das Pauschalreiserecht durch. Nicht jede Abweichung der tatsächlichen Reise von der bestätigten Buchung stellt einen Mangel dar. „Kleinere“ Unzulänglichkeiten sind vom Pauschalreisegast hinzunehmen. Nur wann ist ein Mangel eine hinzunehmende Unzulänglichkeit und wann „echter Mangel“? Gern kläre ich Sie auf.
Minderung des Reisepreises
Ist die Pauschalreise mangelhaft, so kann der Reisegast eine Minderung des Reisepreises verlangen. Der Umfang der Minderung hängt dabei von 2 Faktoren ab: Wie schwerwiegend war der Mangel und wie viele Reisetage waren von dem Mangel betroffen. Während sich ohne Anstrengung bequem feststellen lässt, an wie vielen Tagen ein Mangel bestand ist die Frage nach der Schwere des Mangels natürlich deutlich komplizierter. Komplizierter deshalb, weil es sich in den meisten Fällen um eine subjektive Bewertung handelt. Muss ein solcher Minderungsfall vor dem zuständigen Amtsgericht verhandelt werden, muss das Gericht den Mangel bewerten und die hieraus folgende Minderung schätzen. Auch wenn die Pauschalreise mangelhaft war und der Reisegast einen Anspruch auf eine entsprechende Minderung hat, muss in jedem Fall geprüft werden, in welchem Umfang ein juristisches Vorgehen gegen den Reiseveranstalter wirtschaftlich vertretbar ist. Verfügt der Reisegast über eine Rechtsschutzversicherung, von der das Reiserecht abgedeckt ist, ist die wirtschaftliche Ausgangslage natürlich günstig.
Obliegenheit des Reisegastes
Zu beachten ist, dass Minderungsansprüche nur dann in Betracht kommen, wenn dem Reiseveranstalter während der Pauschalreise die Möglichkeit gegeben wird, den Mangel zu beseitigen. Die Mangelanzeige vor Ort ist daher die wichtigste Obliegenheit, die vom Reisegast während der Reise zu erfüllen ist. Hierbei reicht es allerdings nicht aus, sich an der Hotelrezeption zu beschweren, sondern der Veranstalter muss informiert werden.
Der Anspruch auf Minderung besteht auch dann, wenn dem Reiseveranstalter am Mangel selbst keine Schuld trifft. Weshalb es also im Hotel zu Baustellenlärm kommt, weshalb vom Kreuzfahrtschiff der eine oder andere Hafen nicht angelaufen werden kann, weshalb sich die Ratte im Bad tummelt – für die Frage der Minderung ist das alles uninteressant. Hat aber der Reiseveranstalter den Mangel verschuldet, so kommt neben dem Anspruch auf Minderung auch ein Schadenersatzanspruch wegen entgangener Urlaubsfreude in Betracht.
Welche Ansprüche für Sie in Betracht kommen, prüfe ich anhand der von Ihnen bereitgestellten Unterlagen und Informationen.
Außergerichtliche Tätigkeit / Gang zum Gericht
Häufig lohnt es sich, den Reiseveranstalter außergerichtlich zu einer Zahlung zu bewegen. Gerade dann, wenn eventuell keine Rechtsschutzversicherung besteht, die für eventuelle Kosten aufkommen würde, kann der außergerichtliche Versuch einer Einigung eine wirtschaftlich sinnvolle Lösung generieren.
Lehnt der Reiseveranstalter jede Zahlung ab, so bleibt noch der Gang vor das zuständige Amtsgericht, wenn nicht der Reiseveranstalter an einem Streitschlichtungsverfahren teilnimmt.